Rechtliche Aspekte zum Miniteich

Damit die Freude am Balkon-, Terrassen oder Miniteich im Garten ungetrübt bleibt, sollten vorher ein paar rechtliche Aspekte beachtet werden. Allgemein gültig ist, dass jeder für Schäden, die er verursacht, haftet. Das ist auch beim Miniteich so. Ein Wasser- oder Personenschaden kann schnell teuer werden. Das Teichlein ist dann nicht mehr Ruhequell, sondern wird schnell zum Streitobjekt.

Besitzen Sie eine eigene Immobilie, so benötigen Sie für den Bau eines Miniteiches keine Genehmigung. Sie haften allerdings immer für Ihr Eigentum. Dies ist auf dem eigenem Grund und Boden weniger relevant. In einem Mietshaus auf dem Balkon kann es brisant und bei einem Wasser- oder Personenschaden teuer werden.

Recht beim Miniteich

Wasserschaden

Steht Ihr kleiner Wassergarten auf einem Balkon im Mietshaus, sollten Sie zunächst abklären, ob dieser von der Statik her geeignet ist. Das ist natürlich eine Frage der Größe des Teichs. Der übliche Balkonteich in einem bauchigen Gefäß dürfte die Statik nicht sonderlich belasten. Dafür müssen Sie darauf achten, dass das Behältnis unbedingt wasserdicht ist und nicht auseinanderfallen kann.

Üblicherweise werden Schäden am Balkon von der Gebäudeversicherung übernommen. Eine Haftpflichtversicherung ist auf jeden Fall sinnvoll. Sie deckt Schäden ab, die Sie aus Versehen an Dritten oder deren Eigentum hinterlassen. Erkundigen Sie sich, ob Ihre Versicherung für Schäden, die durch den Miniteich auftreten können, aufkommt.

Durch einen Defekt an technischen Geräten, die für den Betrieb des Miniteiches notwendig sind, kann ein Kabelbrand entstehen. Auch solarbetriebene Geräte können davon betroffen sein. Auch hier gilt, sprechen Sie mit Ihrem Berater, ob Ihre Versicherung für eventuell entstehende Schäden aufkommt.

Kabelbrand

Geräusche

Das sanfte Plätschern der Springbrunnenpumpe hat auf Sie eine beruhigende Wirkung? Ihrem Nachbarn geht das vielleicht gehörig auf die Nerven. Wenn Sie die Springbrunnenpumpe auf dem Balkon laufen lassen, können sich Ihre Nachbarn bei der Hausverwaltung beschweren. Diese wiederum kann Sie dazu anhalten, das Geräusch abzustellen, zumindest für bestimmte Ruhezeiten.

 

Frösche können sich natürlich Ihren Miniteich als neuen Wohnsitz auserkoren haben. Der Balkonteich dürfte dafür nicht in Frage kommen, dafür der Miniteich auf Terrasse oder im Garten. Die Streitigkeiten um das Quaken der Frösche sind hinlänglich bekannt. Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Frosches. Der Nachbar muss das Konzert hinnehmen (BGH, Az.: V ZR 82/91). Haben sich in einem bestehenden Teich Frösche angesiedelt, so fallen sie unter den Schutz des Naturschutzgesetzes und dürfen nicht mehr ohne weiteres entfernt werden.

Froschkonzert

Geruchsbelästigung

Pflegen Sie Ihren Teich nicht und lassen Pflanzen, Fische und Schnecken einfach vor sich hinfaulen, können Sie Probleme bekommen. Der Gestank, der von Ihrem Miniteich in diesem Fall ausgeht, muss von Ihren Mitmenschen nicht hingenommen werden.

Tiere und auch Pflanzen aus dem Miniteich dürfen nicht in die Natur verbracht werden. Besonders exotische Tiere und Pflanzen können in der heimischen Natur großen Schaden anrichten. In einigen Bundesländern ist es beispielsweise verboten, die Wasserpest auszubringen. Sie muss im Hausmüll entsorgt werden.

Tiere und Pflanzen ausbringen

Nach oben scrollen